Sachverhalt:
Eine Frau wurde nach 26 Ehejahren und fünf gemeinsamen Kindern lesbisch. Sie lebte inzwischen mit ihrer Freundin zusammen und verlangte von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt.
Begründung:
In vorheriger Instanz war der Ehefrau ihr Unterhaltsanspruch zuerkannt worden. Aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung habe sie faktisch keine andere Wahl gehabt, als ihren Ehemann zu verlassen. Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof (BGH) auf. Nach der Ansicht des BGH komme es nicht darauf an, ob sich ein Ehepartner nach der Trennung einem Mann oder einer Frau zuwendet. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Partner einseitig jede eheliche Bindung aufgegeben habe und sein Verhalten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. In solchen Fällen habe der aus der Ehe ausbrechende Partner seinen Unterhaltsanspruch verwirkt. Wer jede eheliche Bindung aufgebe, verhalte sich widersprüchlich und könne nicht nacheheliche Solidarität einfordern. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die lange Ehe und die gemeinsamen Kinder bei der Unterhaltsentscheidung mit zu berücksichtigen sind.