Sachverhalt:
Ein Mann aus Niedersachsen lebte mehr als zehn Jahre mit seiner Ehefrau zusammen. Während dieser Zeit wurden drei Kinder geboren. Später stellte sich heraus, dass alle drei Kinder nicht von ihm stammten. Nach der Scheidung lebte die Exfrau mit dem Erzeuger der Kinder zusammen. Dieser erkannte die Vaterschaft der Kinder aber nicht an und lehnte ein Feststellungsverfahren ab. Der Scheinvater verlangte von dem biologischen Vater Regress seines gezahlten Unterhalts.
Begründung:
Regressforderungen des Scheinvaters gegen den biologischen Vater scheiterten in der Vergangenheit, wenn nicht die Vaterschaft durch den biologischen Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt war. Der Scheinvater hatte faktisch keine Möglichkeit, seinen Rückzahlungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Der BGH hat nunmehr seine Rechtsprechung geändert. In Ausnahmefällen kann der Scheinvater den mutmaßlichen Erzeuger aufgrund von Indizien auf Regress verklagen. Der Beklagte muss dann seine Vaterschaft widerlegen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass anderenfalls der Scheinvater der Willkür der Kindesmutter und des Erzeugers ausgeliefert wäre.
(BGH, XII ZR 144/06)