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Kontakt mit nichtehelichem Kind kann nicht erzwungen werden

Sachverhalt:
Ein zweifacher Familienvater hatte zeitweilig eine nichteheliche Beziehung zu einer früheren Bekannten. Als diese gegen seinen ausdrücklichen Wunsch schwanger wurde, brach er die Beziehung zu ihr ab. Die Mutter klagte im Namen des Kindes auf Umgang, den der Vater strikt ablehnte. Das Oberlandesgericht verurteilte den Vater zum Umgang und ordnete für den Fall der Weigerung ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 € an. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil wieder auf.

Begründung:
Nach der im Jahre 1998 geänderten gesetzlichen Regelung hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Notfalls kann das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Dieses Gesetz erklärten die Verfassungsrichter ausdrücklich für verfassungsgemäß. Das gleiche gelte für die Androhung von Zwangsgeld. Das Kind sei nicht nur Objekt „elterlicher Rechtsausübung“, sondern vielmehr „Rechtssubjekt und Grundrechtsträger“. Der Umgang mit jedem Elternteil sei „für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung“. Notfalls könne der Elternteil zum Umgang verpflichtet werden, soweit dieses dem Kindeswohl diene. Ein mit Zwangsgeld durchgesetzter Umgang diene jedoch regelmäßig nicht dem Kindeswohl. Nur wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Kontakt doch dem Kindeswohl dient, könne der Umgang auch zwangsweise durchgesetzt werden.

(BVerfG, Az. I BvR 1620/04)