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Sachverhalt:
Die Antragstellerin stütze einen im Eilverfahren verfolgten Antrag auf Wohnungszuweisung im wesentlichen auf von ihr näher dargestellten Tätlichkeiten des Antragsgegners.

Entscheidungsgründe:
Ein festes „Beweismaß“, wie im Vollbeweis nach § 286 ZPO ist im Rahmen einer solchem im eilverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung (§§ 294, 621g S. 2, 620a II S. 3 ZPO) nicht zu verlangen, vielmehr genügt insoweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Sachverhalt wie behauptet zugetragen hat.
Diese Tätlichkeit ist im Rahmen der Wohnungszuweisung in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Denn zum einen ergibt sich aus ihr eine unbillige Härte i.S. des § 1361b BGB, die eine Zuweisung der Wohnung an die Ast. Rechtfertigt. Zum anderen ist diese Tätigkeit für die Frage von Belang, ob der Ast das gesamte Haus zugewiesen wird oder ein Aufteilung des Hauses möglich ist bzw. dem AG die Nutzung eines Teiles des Gebäudes gestattet werden kann. Insoweit sieht nämlich § 1361b II S. 1 BGB als spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor, dass beim Vorliegen von Gewalttaten regelmäßig die gesamte Ehewohnung dem verletzten Ehegatten zuzuweisen ist. Hiervon ist nur dann abzuweichen, wenn keine weiteren Tätlichkeiten zu besorgen sind. Nachdem das Gesetz in § 1361b II S. 2 BGB für eine solche Wiederholungsgefahr eine Vermutung aufstellt, ist es Sache des AG darzulegen und zu beweisen, dass keine weiteren Taten zu besorgen sind (OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 876). An diese Widerlegung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr sind hohe Anforderungen zu stellen (Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. 2006, § 1361b Rz. 16 m.w.N.).
(OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.9.2006 - 18 WF 176/06 = FamRZ 2007, 829)

Siehe auch Ratgeber zum Thema „Ehewohnung“.