Sachverhalt:
Zur Frage der nachträglichen Geltendmachung der Befristung von Unterhaltsansprüchen, wenn der Unterhaltstitel vor Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Anrechnungs- und Differenzmethode ergangen ist, Präklusion gem. § 323 II BGB.
Entscheidungsgründe:
Der Bekl. ist mit seinem Befristungsbegehren nicht gem. § 323 II BGB präkludiert. Das ergibt sich schon daraus, dass die früheren Unterhaltstitel aus einer Zeit stammen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nunmehr nach der grundlegend geänderten Rspr. des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und der Kindererziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB hat (Senatsurteil, BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986). Die den abzuändernden Titeln zugrunde liegende frühere Rechtslage ging nämlich davon aus, dass ein späteres Einkommen des Unterhaltsberechtigten voll auf einen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen sei, der sich allein nach dem tatsächlich erzielten Einkommen während der Ehezeit ergab (Anrechnungsmethode).
Das gilt nicht mehr in gleicher Weise, seit der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der Bedarfsbemessung auch ein vom Unterhaltsberechtigten erst nachehelich erzieltes Einkommen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt und dieses Einkommen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einbezieht. Dadurch erhöhen absehbare Steigerungen des Einkommens des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch dessen Unterhaltsbedarf, sodass es erst viel später zu einer vollständigen Bedarfsdeckung kommt, nämlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte mindestens das gleiche Einkommen erzielt wie der Unterhaltspflichtige. Auch deswegen hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in seiner neueren Rechtsprechung eine größere Bedeutung beigemessen.
Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Kindererziehung und Haushaltsführung während der ehe wirkt sich deswegen unmittelbar auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts und damit zugleich auf die Umstände aus, die der Gesamtwürdigung im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts zugrunde zu legen sind. Auch insoweit kommt die neuere Rechtsprechung des Senats deswegen einer wesentlichen Änderung der den früheren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. insoweit BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.), die einer Präklusion entgegensteht. Soweit der Senat dies nach der Änderung seiner Rechtsprechung zur Anrechnungs- und Differenzmethode zunächst abweichend beurteilt hat (Senatsurteil v. 9.6.2004 – XII ZR 308/01 -, FamRZ 2004, 1357, 1359 f.), hält er daran nicht mehr fest.
BGH XII ZS, Urt. v. 28.2.2007 = FamRZ 2007, 793, 798
Siehe auch Ratgeber zum Thema „Unterhalt, Begrenzung“