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Was versteht man unter ehebedingten Zuwendungen?

Bei den Zuwendungen, die sich Eheleute untereinander machen, handelt es sich regelmäßig nicht um Schenkungen oder um sonstige schuldrechtliche Austauschverträge (z.B. Darlehensverträge). Nach der Rechtsprechung des BGH werden so gut wie alle Zuwendungen unter Ehegatten als ehebedingte Zuwendungen und nicht als unentgeltliche Zuwendungen behandelt. Den ehebedingten Zuwendungen fehlt es an der für die Schenkung wesentliche Abrede der Unentgeltlichkeit. Ihr liegen vielmehr die Vorstellung oder Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde. Die ehebedingten Zuwendungen erfolgen um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Fortbestand der Ehe ist dabei Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Unbenannten Zuwendungen liegen nach diesem Verständnis daher typischerweise in folgenden Fällen vor:

Einsatz von Vermögen für die Alterssicherung des anderen Ehepartners,
Mitbeteiligung oder alleiniger Erwerb von Eigentum an der ehelichen Wohnung,
haftungsmäßig günstige Organisation des ehelichen Vermögens,
Zuwendungen an den Ehepartner für Investitionen in dessen Vermögen, damit der Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz ermöglicht wird,
übermäßige Zahlung auf gemeinschaftliche Verpflichtungen,
Begründung gemeinschaftlicher Konten,
Entschuldung eines Ehepartners,
Vermögensbildung zu Gunsten des anderen Ehepartners bei vereinbarter Gütertrennung,
Übertragung von Vermögenswerten aus steuerlichen Erwägungen,
vorweggenommene Erfolge

Ich habe meinem Ehegatten während der Ehe ein wertvolles Grundstück überschrieben. Kann ich die Grundstücksüberschreibung rückgängig machen?

Es soll sichergestellt werden, dass erbrachte Leistungen beim Zuwendungsempfänger grundsätzlich verbleiben, und zwar auch dann, nachdem die Ehe gescheitert ist. Eine Rückabwicklung oder eine Ausgleichszahlung für erbrachte Zuwendungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn dies nach den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist. Die ehebedingten Zuwendungen verbleiben grundsätzlichen bei dem Empfänger, selbst wenn die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe führt nicht zwangsläufig zu einer Anpassung der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage. Die Anwendung der Grundsätze des Fortfalls der Geschäftsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Ausgleichsregelungen, insbesondere Zugewinnausgleichsansprüche, zu keiner Regelung führen und die durch die Zuwendung geschaffene Vermögensverteilung zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führt. Regelmäßig führt jedoch der Zugewinnausgleich zu ausgewogenen Ergebnissen. Der Zugewinnausgleich stellt ein in sich geschlossenes Abwicklungssystem zur Verfügung. Daneben kommt eine Anpassung über den Fortfall der Geschäftsgrundlage nur in besonders außergewöhnlich gelagerten Fällen in Frage. Voraussetzung ist, dass auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen das über den Zugewinnausgleich erreichte Ergebnis völlig untragbar ist. Die Rechtsprechung hat selbst bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs ein Ausgleichsanspruch wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage nur in ganz selten gelagerten Ausnahmefällen anerkannt.