StartseiteScheidung onlineRatgeberGerichtsurteileNützlichesArchivÜber uns

Ratgeber:

Trennung

Unterhalt

Sorgerecht/Umgang

Zugewinn

Versorgungsausgleich

Scheidung

Kosten

Allgemein:

Startseite

Haftung

Kontakt

Impressum

So finden Sie uns

Ich habe vor oder während der Ehe keinen notariellen Ehevertrag zur Regelung meines Güterstandes getroffen und lebe deswegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was muss ich im Rahmen einer Scheidung beachten?

Für Ihre Ehe gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Datum der Zustellung des Ehescheidungsantrags ist nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1375 I, 1376 II, 1384 BGB für die Erfassung und Bewertung des beiderseitigen Endvermögens maßgeblich. Gemäß § 1379 II, I BGB ist im Fall eines Scheidungsantrages jeder Ehegatte verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Bestand seines Vermögens am Stichtag zu erteilen. Es müssen alle aktiven und passiven Vermögensposten genau zum Stichtag aufgeführt werden, mit genauer Bewertung, jedenfalls bei klar bewertbaren Vermögensbestandteilen. Dazu gehören zB Bankkonten, Sparguthaben, Festgelder, Depots, Vermögenswirksame Leistungen, Schuldkonten usw. Geleistete Bürgschaften sind als Sicherungsmittel im Regelfall kein zu berücksichtigender Passivposten, sollten aber angegeben werden um die Haftungsverhältnisse gleich mit darzustellen.

Was versteht man unter Anfangs- und Endvermögen?

Unter dem Anfangsvermögen versteht man Ihr Vermögen zu Beginn Ihrer Ehe und unter Endvermögen Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Zum Vermögen gehören alle geldwerten Gegenstände, auch Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Anteile an Erbengemeinschaften oder Grundstücksgemeinschaften, Bausparverträge, Sparbriefe, Festgelder, Auslandsguthaben, private Darlehensforderungen, unter Umständen Steuererstattungsansprüche, Münzen, Sammlungen, Schmuck, Uhren, Reitpferde, PKW´s, Krafträder, Wohnwagen, Anhänger, Fahrräder, Sportgeräte, in der Trennungszeit erworbener Hausrat, Kapitallebensversicherungen oder Lebensversicherungen mit noch nicht ausgeübtem Rentenwahlrecht.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Der Zugewinn wird für jeden Ehepartner selbständig ermittelt. Rechnerisch besteht der Zugewinn aus der Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn der Ehe und dem Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Hat der eine Ehepartner während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erwirtschaftet, so hat er hiervon die Hälfte an den anderen Partner auszugleichen.

Unterfallen alle Vermögenserwerbe während der Ehezeit dem Zugewinnausgleich?

Grundsätzlich unterfallen alle Vermögenserwerbe während der Ehe dem Zugewinnausgleich, es sei denn, es liegt eine Schenkung, eine Ausstattung bzw. ein Erwerb von Todes wegen vor. In diesen Fällen besteht der Grund für den Vermögenserwerb nicht in dem Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern in der persönlichen Beziehung des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden.