Merkblatt Reform des Unterhaltsrechts 2008
Die Reform des Unterhaltsrechts – Was ist neu?
Die Reform des Unterhaltsrechts hat weitreichende Folgen. Es gilt zwar in erster Linie für neue Scheidungsfälle; es lässt sich unter bestimmten Bedingungen jedoch auch auf Altfälle anwenden. Nunmehr wird mit dem Grundsatz ernst gemacht: "Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen". Zwar galt dieser Grundsatz bereits nach dem alten Recht, jedoch sah das alte Recht ausreichende Ausnahmeregelungen vor, die insbesondere bei der Betreuung von minderjährigen Kindern eine langjährige Unterhaltspflicht zugunsten des betreuenden Elternteils begründeten.
Was hat sich bei dem Ehegattenunterhalt wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes geändert?
Neue Änderungen gibt es insbesondere beim Ehegattenunterhalt wegen der Betreuung von Kindern. Der Gesetzgeber hat den Unterhalt für kinderbetreuende Elternteile auf drei Jahre begrenzt. Da im wesentlichen die Mütter nach der Trennung die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen, sind hier vor allem die Frauen betroffen. Begründung für die Einführung der Drei-Jahresfrist: Alle Kinder haben nach dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Künftig wird von einem Empfänger von Unterhalt wegen Kinderbetreuung erwartet, dass er zumindest Teilzeit arbeitet und sich einen Kindergartenplatz oder eine Tagesmutter sucht. Das neue Recht stellt insoweit die kinderbetreuenden Ehefrauen schlechter.
Nach dem alten Recht haben sich die Gerichte bei Streitigkeiten über die Dauer des Unterhalts an dem Altersphasenmodell, der „0-8-15-Regel“ orientiert: Bis zum achten Lebensjahr des Kindes verlangten die Richter von Müttern nicht, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bis zum 15. Lebensjahr des Kindes wurde ihnen eine Teilzeittätigkeit zugemutet, ab dann eine Vollzeittätigkeit.
Kann ich auch für die Betreuung eines ältern Kindes nach wie vor Unterhalt verlangen?
Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteil für den betreuenden Elternteil mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmeregelungen vor. So verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Nicht in allen Städten und Gemeinden stehen ausreichend Ganztageskindergartenplätze zur Verfügung. Fehlt es an einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind oder ist dem Kleinen eine Großkindergartenstätte nicht zuzumuten, so ist die Betreuung seitens der Mutter und damit die Unterhaltspflicht fortzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Kinder aus gesundheitlichen oder aus sonstigen Gründen nicht außer Haus betreut werden können. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Sollte der betreuende Elterteil wegen seiner langjähriger Abwesenheit in seinem Beruf keine Arbeitsmöglichkeit finden, so kann der Unterhaltsanspruch verlängert werden. Doch ist Vorsicht geboten. Da sich das Gesetz nicht mehr an den während der Ehezeit erworbenen Lebensstandard orientiert, ist dem Elternteil unter Umständen auch eine weniger qualifizierte Tätigkeit zuzumuten. Gleichwohl ist den Müttern anzuraten, bereits vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes Bewerbungen zu schreiben und ihre Aktivitäten zu dokumentieren.
Wie sieht es mit der Befristung von Unterhaltsansprüchen aus?
Der Ehegattenunterhalt wird zeitlich stärker als bisher begrenzt. Die Befristung war zwar auch nach dem alten Recht schon möglich gewesen, wurde aber nur selten angewandt. Mit der Unterhaltsreform wird explizit die Möglichkeit eröffnet, den Ehegattenunterhalt zeitlich zu begrenzen und zu einem späteren Zeitpunkt auf einen "angemessenen Lebensbedarf" zu verringern. Für die zeitliche Begrenzung kommt es nunmehr darauf an, inwieweit der Unterhaltsempfänger durch die Eingehung der Ehe Nachteile hinzunehmen hatte. Wer nach Eingehung der Ehe weder Kinder zu betreuen hatte, noch an der Ausübung eines Berufes gehindert war, wird nunmehr mit einer Befristung seines Unterhaltsanspruchs rechnen müssen. Die Reform des Unterhaltsrechts sorgt dafür, dass der Ehegattenunterhalt "nicht mehr lebenslänglich" gezahlt wird.
Welche weiteren Änderungen gibt es im Unterhaltsrecht?
Eine weitere wesentliche Änderung im Unterhaltsrecht ist die Änderung der Rangstellung, wenn der Geschiedene mehreren Personen Unterhalt leisten muss. Nunmehr haben Kinder Vorrang und belegen jetzt allein den ersten Rang. Geschiedene haben durch die Reform bessere Chancen, eine neue Familie zu gründen. Vor allem die Kinder aus einer neuen Beziehung sollen nicht darunter leider, dass der Vater noch Unterhalt an seine Ex-Ehefrau zahlen muss. In der Vergangenheit geschah es häufig, dass das Geld des Vaters nicht ausreichte, um alle unterhaltsberechtigten Personen zu befrieden. In diesem Fall bekamen die Kinder nicht den vollen Unterhalt. Nunmehr bekommen die Kinder als erste Unterhalt. Geschiedene Ehepartner sind in den zweiten Rang abgestiegen. Reicht das Geld nur für die Kinder, gehen sie leer aus.
| 1. Rang: | minderjährige unverheiratete Kinder;volljährige unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben |
| 2. Rang: | Mütter oder Väter, die Kinder bis zum dritten Lebensjahr betreuen;Ehepartner;Geschiedene nach einer langen Ehe |
| 3. Rang: | andere Ehepartner;andere Geschiedene |
| 4. Rang: | andere Kinder |
| 5. Rang: | Enkelkinder |
| 6. Rang: | Eltern |
| 7. Rang: | andere Verwandte |
Haben sich Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle ergeben?
Die Düsseldorfer Tabelle wurde ebenfalls geändert. Nunmehr gibt es statt dreizehn nur noch zehn Einkommensgruppen. Das hat zur Folge, dass die Einkommensstufen größer sind. Die unterste Einkommensgruppe wurde erweitert und gilt jetzt bis 1.500 Euro netto im Monat. Der Kindesunterhalt wurde bislang alle zwei Jahre an die Einkommensentwicklung angepasst. Dazu legte das Bundesjustizministerium jeweils zum ersten Juli eines ungeraden Kalenderjahres einen neuen Regelsatz fest, der sich nach der Entwicklung der Netto-Löhne und -Gehälter in den vorangegangenen zwei Jahren richtete. Damit ist seit dem 1. Januar 2008 Schluss. Der Kindesunterhalt richtet sich im wesentlichen nach dem Kinderfreibetrag im Steuerrecht.
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus einen sog. Mindestunterhalt für die jeweiligen Altersgruppen mit einem festen Euro-Betrag eingeführt. Diese Beträge finden sich entsprechend in der untersten Einkommensstufe der neuen Düsseldorfer Tabelle wieder. Nach der Verrechnung des Kindergeldes bestehen folgende Zahlbeträge als Mindestunterhaltsverpflichtung:
| Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr: | 225 Euro |
| Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr: | 272 Euro |
| Für Kinder ab dem 13. Lebensjahr: | 334 Euro |
Kann die Reform des Unterhaltsrechts auch auf Altfälle angewandt werden?
Die neuen Regelungen, egal ob die Neuberechnung des Kindesunterhalts oder die Befristung des Ehegattenunterhalts, können unter Umständen auch auf alte Scheidungsfälle angewandt werden. Die Reform selbst gibt Übergangsregelungen ausdrücklich vor. Davon ausgeschlossen sind Scheidungen, die vor dem 30. Juni 1977 – also vor über 30 Jahren – abgeschlossen wurden. Für die Änderung des Unterhalts bedarf es einer Vereinbarung mit dem Unterhaltsempfänger. Eine Vereinbarung können Sie jederzeit einvernehmlich ändern. Wenn man sich nicht gütlich einigt, und bereits ein Unterhaltstitel nach altem Recht vorliegt, gibt es die Möglichkeit einer Abänderungsklage. Grundsätzlich gilt die Regel: Wenn sich die Lebensverhältnisse so verändert haben, dass der Unterhalt um zehn Prozent steigt oder sinkt, kann er im Zuge einer Abänderungsklage neu festgesetzt werden. Wenn also aufgrund der neuen Regeln eine neue finanzielle Lage entsteht, weil beispielsweise ein Unterhalt erhöht oder abgesenkt werden muss, ist das eine relevante Änderung, wenn sie mehr als zehn Prozent des Unterhalts ausmacht. In diesem Fall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob für Sie eine Abänderung eines alten Unterhaltstitels in Betracht kommt.
Wie kann ich den Nachteilen im Unterhaltsrecht entgehen?
Frauen und Männer, die ihren Beruf für die Kinderbetreuung aufgeben oder aufgegeben haben, können sich durch einen Ehevertrag absichern. Diese Verträge bekommen dadurch eine völlig neue Richtung. Bislang wurden Eheverträge vor allem abgeschlossen, um Unterhalt zu vermeiden. Jetzt dürften sie vermehrt angewandt werden, um Unterhalt zu sichern. Wer vorhat, während seiner Ehe vor allem Kinder zu betreuen und zu Hause zu bleiben, sollte sich überlegen, einen Ehevertrag zu schließen.
Was kostet eine Beratung bei einem Rechtsanwalt?
Wegen der neuen und mitunter komplexen Materie durch das neue Unterhaltsrecht sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf das Scheidungs- und Unterhaltsrecht beraten lassen. Eine immer wieder gestellte Frage betrifft die Höhe der Beratungskoten. Sollte keine Honorarvereinbarung getroffen worden sein, kostet eine Erstberatung maximal 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Je nach sachlichem und rechtlichem Umfang des Sachverhalts kann der Rechtsanwalt eine höhere Vergütung mit Ihnen vereinbaren. Ein seriöser und kompetenter Rechtsanwalt wird bereits im ersten Beratungsgespräch mit Ihnen die Kosten seiner Tätigkeit erörtern. Sollte das nicht der Fall sein, sollten Sie sich nicht scheuen, den Rechtsanwalt auf seine Vergütung anzusprechen. Leider kommt es immer wieder vor, dass die Honorarfrage im Vorfeld nicht geregelt wird oder der Rechtsanwalt sich wegen seines Honorars in Ausreden flüchtet. Nach Abschluss des Mandats sieht sich der Mandant dann mitunter mit einer hohen Honorarforderung konfrontiert.







