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In welchen Fällen kann mein Ehegatte nach der Scheidung von mir weiter Unterhalt verlangen?

Sind die Eheleute erst einmal voneinander geschieden, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist. Will daher ein geschiedener Ehepartner vom anderen Unterhalt, müssen dafür Gründe vorliegen:

Der Expartner betreut gemeinsame Kinder

Wer gemeinsame Kinder betreut, kann von seinem Expartner Ehegattenunterhalt verlangen. Dieser Anspruch besteht im Interesse der Kinder, denn sie brauchen Zuwendung und Pflege. Gerade das aber erfordert eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit bei demjenigen, bei dem die Kinder wohnen. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt wegen Kinderziehung muss anderseits aber nicht ewig gezahlt werden. Nach der » Neuregelung des Unterhaltsrecht wird ab dem 1.1.2008 Unterhalt für den betreuenden Ehegatten nur noch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Über diesen Zeitraum hinaus nur dann, soweit es der Billigkeit entspricht.

Der Expartner ist arbeitslos

Wer zum Zeitpunkt der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, kann von seinem Expartner Unterhalt verlangen. Der geschiedene Ehepartner hat somit das Arbeitsplatzrisiko seines Expartners zu tragen. Der Arbeitslose muss aber nachweisen, dass er sich dauerhaft und ernsthaft um einen Job bemüht. An die Arbeitsplatzsuche werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Zum einen muss sich der Unterhaltsberechtigte beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden. Doch das allein reicht noch nicht aus. Er muss zudem nachweisen, dass er Stelleninserate liest, selbst Zeitungsanzeigen aufgibt oder auch bei möglichen Arbeitgebern nachfragt. Kommt der Arbeitslose diesen Anforderungen nicht nach, so verliert er seinen Unterhaltsanspruch.

Der Expartner macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Macht der unterhaltsberechtigte geschiedene Partner eine Aus- oder Fortbildung oder eine Umschulung, so gilt Folgendes:
Eine bereits während der Ehe mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgenommene Ausbildung darf nach der Scheidung fortgesetzt werden. Hat der Ehegatte während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen, beispielsweise wegen der Geburt eines Kindes, so darf er diese in der Regel nach der Scheidung aufnehmen beziehungsweise fortsetzen. Hat der Ehegatte vor der Ehe keine Schul- oder Berufsausbildung gemacht und lag dies an der Eheschließung, so darf er diese Ausbildung nach der Scheidung aufnehmen oder fortsetzen.
Eine Umschulung oder eine Weiterbildung ist nur dann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Expartners gestattet, wenn anderenfalls keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.

Der Expartner kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist

Nach der Scheidung kann ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit dann nicht mehr bestehen, wenn der Ehepartner hierfür bereits zu alt ist und ihm eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Eine pauschale Antwort darauf, wann das der Fall ist, gibt es nicht. Es kommt auf den Einzelfall an. Entscheidend sind dabei die Arbeitsmarktsituation, die örtlichen Gegebenheiten (wobei ein Wohnungswechsel unter Umständen verlangt werden kann), die Dauer der Berufsfremdheit aber beispielsweise auch die Belastbarkeit und die psychische Widerstandskraft des geschiedenen Partners. In Fällen, in denen Frauen von etwa Mitte 50 nach langjähriger Hausfrauentätigkeit ohne Ausbildung eine Arbeit suchen sollen, müssen diese nach der Auffassung vieler Gerichte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.

Der Expartner kann nicht arbeiten, weil er krank ist

Ist der geschiedene Ehepartner im Zeitpunkt der Scheidung krank, kann er von seinem Expartner Unterhalt verlangen. Es muss sich dabei aber um eine dauerhafte - wenn auch nicht unheilbare Krankheit - handeln. Ein kurzer Krankenhausaufenthalt etwa reicht nicht dafür aus. Zu einer Krankheit, die einen Unterhaltsanspruch begründet, kann aber auch eine Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit zählen.

Der Expartner kann seinen Lebensstil nicht fortführen

Der so genannte Aufstockungsunterhalt kommt in den familienrechtlichen Verfahren mit am häufigsten vor. Er soll den Bedarf abdecken, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz eigenes Einkommens nicht den ehelichen Lebensstandard erreichen kann. Das Problem des Aufstockungsunterhaltes besteht darin, dass er auf die ehelichen Verhältnisse abstellt. Das Unterhaltsberechtigte hat sozusagen einen Anspruch darauf, so weiter zu leben wie bisher. Die Gerichte sprechen dem Unterhaltsberechtigten in diesem Fall meisten einen Anspruch in Höhe 3/7 der Differenz beider Einkommen zu. Auch der Aufstockungsunterhalt kann beispielsweise wegen der Kürze der Ehe zeitlich begrenzt beschränkt werden.

Wonach richtet sich die Höhe des nachehelichen Unterhalts?

Wie viel Unterhalt ein Ehepartner vom anderen verlangen kann, hängt von der Einkommenssituation der Eheleute während der Ehe ab. Entscheidend ist also, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen das Paar bis zur Scheidung lebte. Wie beim Kindesunterhalt wird auch bei dem Ehegattenunterhalt zunächst einmal das unterhaltsrelevante Einkommen während der Ehe ermittelt. Zum Erwerbseinkommen des Berufstätigen zählen auch hier andere mögliche Einkunftsarten wie beispielsweise Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte. Demgegenüber sind Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig. Muss der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt bezahlen, wird zudem dieser Betrag vom Einkommen abgezogen.
Ist das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder Partner die Hälfte aller zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bekommen soll. Derjenige, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erhält allerdings einen Bonus als Erwerbsanreiz. Von dem unterhaltrelevanten Einkommen wird deshalb in der Regel ein Siebtel abgezogen. Der verbleibende Rest wird geteilt.

Spielt es für die Höhe meines Unterhalts eine Rolle, ob ich bereits während der Ehe arbeiten ging oder erst nach der Scheidung?

Bisher war ein geschiedener Partner, der erst nach der Scheidung wieder einer Berufstätigkeit nachging, gegenüber einer Doppelverdiener-Ehe stark benachteiligt. Denn sein Verdienst kam fast ausschließlich dem Expartner zu Gute. Damit ist jetzt Schluss. Für geschiedene Hausfrauen und Hausmänner lohnt es sich erst jetzt richtig wieder einer Berufstätigkeit nachzugehen. Denn auf die Tatsache, dass es sich für viele geschiedene Unterhaltsberechtigte oft nicht lohnte, arbeiten zu gehen, hat der Bundesgerichtshof reagiert. Mit seinem Urteil vom 13.6.2001 (AZ: XII ZR 343/99) fällte er eine der wichtigsten Entscheidungen im Unterhaltsrecht. De facto heißt das: Es spielt keine Rolle mehr, ob der Unterhaltsempfänger bereits während der Ehe eigenes Geld verdiente, oder ob er erst nach der Scheidung arbeiten geht.