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In welcher Höhe muss ich meinen Kindern Unterhalt zahlen?

Die Höhe des Kinderunterhalts hängt zum einen vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ab, zum anderen vom Alter des Kindes.

In den verschiedenen » Unterhaltstabellen gliedern sich die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder in drei Altersgruppen, nämlich in die Gruppe von 0 bis einschließlich 5 Jahre, die Gruppe von 6 bis einschließlich 11 Jahre und die Gruppe von 12 bis einschließlich 17 Jahre (Altersstufen 1 - 3). Ihre Kinder haben also jeweils ab dem ersten des Monats, in den deren sechster und zwölfter Geburtstag fällt, Anspruch auf höheren Unterhalt. Eine vierte Altersgruppe betrifft die volljährigen Kinder, also die Gruppe der Kinder ab 18 Jahren. Auch wenn ein Kind volljährig wird, besteht sein Unterhaltsanspruch fort, soweit es noch nicht verheiratet ist, noch zur Schule geht oder sich in Ausbildung befindet und sich nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen unterhalten kann. Zu beachten ist aber, dass dem volljährigen Kind beide Elternteile Barunterhalt schulden und zwar - vereinfacht ausgedrückt - in der Relation ihrer Einkünfte. Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch selbst gegen beide Elternteile geltend machen.

Ist das Kindergeld bei dem Kindesunterhalt zu berücksichtigen?

Beim Kinderunterhalt ist das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld gem § 1612b BGB hälftig zu berücksichtigen, d.h. solange der Verpflichtete Kindergeld bezieht, ist neben dem für das jeweilige Kind geschuldeten Unterhalt die Hälfte des (jeweils auf das Kind konkret entfallenden) staatlichen Kindergeldes zu bezahlen; sobald der andere Ehepartner das Kindergeld bezieht, ist von dem für das jeweilige Kind nach Tabelle geschuldeten Unterhalt die Hälfte des (jeweils auf das Kind konkret entfallenden) staatlichen Kindergeldes abzuziehen. Nach der ab 01.01.2001 geltenden Änderung des § 1612b V BGB unterbleibt allerdings eine Verrechnung des Kindergeldes bis zur Höhe eines Unterhalts von 135 % des Regelbetrages.

Das staatliche Kindergeld kann nur einem Elternteil gewährt werden. Ab Trennung der Eltern ist derjenige Elternteil bevorrechtigt bezugsberechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das staatliche Kindergeld kann auf Antrag des Elternteils rückwirkend ab Trennung an diesen nachbezahlt werden mit der rechtlichen Konsequenz, dass der Gesamtbetrag von dem anderen Partner zurückgefordert wird. Der interne Ausgleich zwischen den Eltern bereitet insbesondere dann Probleme, wenn sich die internen Absprachen, die die Eltern über die Verrechnung des Kindergeldes im Zusammenhang mit dem Unterhalt getroffen haben, nicht beweisen lassen.

Wie ist der Kindesunterhalt zu zahlen?

Der Unterhalt ist durch eine Geldrente zu gewähren, die monatlich im Voraus zu zahlen ist (§ 1612 BGB). Der Bedürftige kann verlangen, dass der zur Zahlung von Unterhalt Verpflichtete seine Zahlungsverpflichtung vollstreckbar titulieren lässt. Das kann bei Kindesunterhalt kostenfrei beim Jugendamt in einer Zahlungsverpflichtungserklärung erfolgen. Unterhaltsansprüche sind nach § 850b Abs. 1 ZPO unpfändbar, sodass gegen sie nicht aufgerechnet werden kann.