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Wonach bemessen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten?

Für jedes gerichtliche Verfahren wird ein Wert festgesetzt, manchmal genannt “Gegenstandswert”, manchmal genannt Streitwert, (in manchen Verfahren spricht man auch von “Geschäftswert”). Nach diesem Wert richten sich die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren. Je mehr sich die Eheleute vor Gericht um familienrechtliche Angelegenheiten streiten, desto fällt der (Gesamt-)Wert des Verfahrens aus. Die Berechnung der einzelnen Werte ist nicht einheitlich. Überwiegend gilt Folgendes:

Verfahren wegen Scheidung der Ehe:
Drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute bezogen auf die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags abzüglich 250 EUR pro unterhaltsberechtigtem Kind.
Auch das Vermögen der Ehegatten ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und zwar orientiert am Ertrag aus dem Vermögen, häufig angesetzt mit 5 Prozent. Vorab sollen vom Vermögen Schulden und Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen werden, die sich an § 6 Vermögenssteuer-Gesetz zu orientieren haben. Kurzlebiges Vermögen wie zB PKW oder kleinere Sparguthaben bleiben unberücksichtigt.

Der Mindeststreitwert beträgt, wenn zB auf beiden Seiten kein Einkommen und Vermögen vorhanden ist, 2.000 EUR, der Höchstwert 1 Millionen.

Elterliche Sorge:
Im Scheidungsverbundverfahren 900 EUR
In einem außerhalb des Scheidungsverbunds geführten Verfahren 3.000 EUR

Streit um die Ehewohnung:
Jahresbetrag der Kaltmiete

Versorgungsausgleich:
Festbetrag in Höhe von 1.000 EUR, bei Ausgleich mehrerer verschiedener Versorgungsanwartschaften 2.000 EUR.

Zugewinnausgleich:
Der Betrag, den eine Partei als Zugewinnausgleich von der anderen fordert.

Unterhalt:
Der geforderte monatliche Unterhalt wird auf 12 Monate hochgerechnet. Der sich ergebende Betrag ist dann der Streitwert.

Geht es in einem Prozess um Trennungsunterhalt, der in einem isolierten Verfahren eingeklagt werden muss und wird insoweit neben dem laufenden auch rückständiger Unterhalt eingeklagt, erhöht sich der Streitwert (Jahresbetrag des laufenden Unterhalts) um den kompletten Unterhaltsrückstand.

Hausratsteilung:
Insoweit schätzt das Gericht den Wert des gesamten Hausrats und setzt diesen Wert an.

Welche Gebühren fallen in einem Scheidungsverfahren an?

Die Höhe der Gerichtsgebühr und der jeweiligen Rechtsanwaltsgebühr richten sich nach der Höhe des Wertes des Verfahrens (wird vom Gericht festgesetzt) und ergeben sich aus dem Kostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die entsprechenden Gebühren in Rechnung zu stellen. Weniger als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung zu stellen ist ihm nicht erlaubt. Höhere als die gesetzlichen Gebühren können dagegen mit Einverständnis des Mandanten schriftlich vereinbart werden.

Im Regelfall fallen in einem Scheidungsverfahren zwei verschiedene Rechtsanwaltsgebühren an, nämlich:

Die Verfahrensgebühr: Diese entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Klageerhebung oder Abwehr einer Klage. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, die dieser außerhalb der Gerichtstermine bis zur Abschluss der Instanz erbringt.

Die Terminsgebühr: Diese entsteht für die Vertretung des Mandanten in Gerichtsterminen. Die Terminsgebühr gilt auch für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem von einem Sachverständigen bestimmten Termin.

Beispiel:
Der Ehemann hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.800 €. Die Ehefrau ist ohne Einkommen. Nur der Ehemann ist durch einen Rechtsanwalt vertreten. Das Gericht spricht die Scheidung aus und führt den Versorgungsausgleich durch.

Der Gegenstandswert für die Scheidung beläuft sich auf (1.800 € x 3 =) 5.400 € und der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auf 1.000 €, mithin zusammen 6.400 €. Nach dem Gegenstandwert von 6.400 € fallen Gerichtskosten in Höhe von 151 € (eine Gebühr) und Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 1.140 € (zwei Gebühren, Auslagen, MwSt.) an.

War der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig, so ist die ihm dafür entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Das bedeutet, dass neben den vorher beschriebenen Gebühren auch noch die Hälfte der für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallenen Geschäftsgebühr verlangt werden kann.

Die Festsetzung eines Gegenstandswertes für ein gerichtliches Verfahren bedeutet nicht, dass der Rechtsanwalt in Höhe des Gegenstandswertes seine Gebühren erhält. Vielmehr ist es so, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach der Höhe des Gegenstandwertes richten. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher fallen die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus.

Sollten Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben, besteht die Möglichkeit » Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bitte setzen Sie sich wegen der Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe mit uns in Verbindung.