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Kann eine Ehe ausnahmsweise nicht geschieden, auch wenn sie gescheitert ist und ein Ehegatte die Scheidung nach wie vor will?

Nach der Härteklausel des § 1568 BGB soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, soweit die Fortsetzung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder soweit sie für den anderen Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten ausnahmsweise geboten ist.

Bei der Härteklausel des § 1568 BGB handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nur bei besonders außergewöhnlichen Umständen Anwendung findet. Durch § 1568 BGB soll nicht die Scheidung an sich, sondern lediglich die Scheidung zur Unzeit vermieden werden. Die Norm soll die gemeinsamen minderjährigen Kinder und den anderen Ehegatten vor einer Scheidung zur Unzeit schützen.

Regelmäßig werden Kinder ein Interesse am Bestand einer sozial intakten Familie haben, die durch die Trennung der Eltern ohnehin schon aufgehoben worden ist. Die Kinderschutzklausel greift deshalb nur in den seltenen Ausnahmefällen ein, wenn die Kinder ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des äußeren Bandes der Ehe haben. Angenommen kann ein solches besonderes Interesse nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. bei einer ernsthaften Gefahr der Selbsttötung eines minderjährigen Kindes.

Die Ehegattenschutzklausel greift nur ein, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände durch die Scheidung sich besondere Härten ergeben, wobei nach Abwägung der beiderseitigen Interessen an der bereits gescheiterten Ehe ausnahmsweise festzuhalten ist. Dabei muss die Ablehnung der Scheidung das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn unerträglichen Lage zu bewahren. Die lange Ehedauer, die Ablehnung der Scheidung aus ethischen Gründen sowie wirtschaftliche Probleme vermögen die schwere Härte nicht zu begründen. Wirtschaftliche Folgen der Ehescheidung können idR. im Rahmen einer Scheidungsfolgenregelung angemessen erfasst werden. Als Härtefall kommen nur die durch die Scheidung selbst verursachten atypischen, ungewöhnlichen Folgen der Scheidung in Betracht. Sind körperliche und seelische Beeinträchtigungen durch den Scheidungsausspruch selbst zu befürchten, so ist allein nicht ausreichend, dass ein Ehegatte erkrankt ist und infolge der Scheidung aufgrund seines Zustandes Nachteile erleidet (BGH, NJW 1979, 1360). Danach stellen die Auswirkungen, die üblicherweise mit der Scheidung eines kranken Ehegatten verbunden sind, noch keine außergewöhnliche Härte dar.