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Was gilt bei Trennung und Scheidung bei der Rechtsschutzversicherung?

Es gibt verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen (ARB), die den Rechtsschutzversicherungsverträgen zugrunde liegen (ARB 75, ARB 94, ARB 00). Gegenstand der meisten Versicherungsverträge sind die ARB 94. Für das Familien- und Erbrecht gewähren die Rechtsschutzversicherer in der Regel lediglich Beratungsrechtsschutz. Die Besonderheit des Beratungsrechtsschutzes zum Familien- und Erbrecht besteht darin, dass dieser Rechtsschutz ersatzlos wegfällt, wenn die Beratung mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängt. Erschöpft sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Beratung, kann er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Wollen Sie, dass Ihr Rechtsanwalt im unmittelbaren Anschluss an die Beratung z.B. Ihren Ehegatten anschreibt, entfällt der Beratungsschutz rückwirkend. Hier muss zunächst die Beratung abgeschlossen und mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Wenn später eine neue Beauftragung erfolgt, müssen Sie zwar die Gebühren für die neue Beauftragung selbst zahlen, es werden aber die von der Rechtsschutzversicherung erstatteten Beratungskosten angerechnet.

Versicherungsschutz besteht für den ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner. Mitversichert sind auch die minderjährigen und die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

Wenn für den Versicherungsnehmer Verkehrsrechtsschutz vereinbart wurde, besteht Versicherungsschutz für jedes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle berechtigten Fahrer dieser Fahrzeuge. Auf die Familienangehörigkeit kommt es nicht an.

Was gilt bei Trennung und Scheidung bei der privaten Krankenversicherung?

Wenn am Tag der Geburt eines Kindes für mindestens einen Elternteil eine private Krankenversicherung besteht, ist der Versicherer verpflichtet, das neugeborene Kind ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern. Die Anmeldung zur Versicherung muss spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgen. Endet der Vertrag durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten den Vertrag selbst als Versicherungsnehmer fortzusetzen. Bei Trennung und Scheidung stellt der Versicherungsnehmer oft die Prämienzahlung ein, so dass der Krankenversicherer wegen des Prämienrückstandes kündigt. Die Mitversicherten sind berechtigt, durch eigene Prämienzahlungen den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht allerdings nicht.

Tipp!
Bei Getrenntleben sollten Mitversicherte aus Gründen äußerster Vorsicht beim Versicherer anfragen, ob Prämienrückstände bestehen. Sollte das der Fall sein, sollte man sich sofort bereit erklären, die Rückstände auszugleichen.

In der Regel sind Familienmitglieder unter einem einheitlichen Vertrag versichert. Ein Ehepartner ist Versicherungsnehmer, die anderen Familienmitglieder sind versicherte Personen. Weigert sich bei einer Trennung der als Versicherungsnehmer benannte Ehepartner die Behandlungskosten zu begleichen, so kann der Mitversicherte selbst die Original-Arztrechnungen bei dem Versicherer einreichen. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer mit befreiender Wirkung zu leisten („Überbringerklausel“).

Tipp!
Auf diese Weise ist auch zu verfahren, wenn zu befürchten ist, dass der versicherte Ehegatte die Erstattungsbeträge des Versicherers entgegennimmt, die Behandlungskosten jedoch nicht begleicht.

Wenn während eines bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrages der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person in eine gesetzliche Krankenversicherung „hineinwächst“, hat diese Person ein Sonderkündigungsrecht. Bei einer Kündigung innerhalb von zwei Monaten entfällt die Prämienzahlungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritt der Versicherungspflicht. Bei einer späteren Kündigung endet der Versicherungsvertrag zum Ende des Monats, in dem der Eintritt der Versicherungspflicht nachgewiesen wird.

Was gilt bei Trennung und Scheidung bei der Lebensversicherung?

In der Regel enthält der Lebensversicherungsvertrag eine Begünstigungsklausel mit der Maßgabe, dass ein Dritter (zumeist der andere Ehegatte) bei Eintritt des Versicherungsfalles (Tod des Versicherers) die Versicherungsleistung erhält. In derartigen Fällen erwirbt der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungsleistung fällt nicht in den Nachlass. Ist die Begünstigung widerruflich, so kann sie von dem Versicherungsnehmer jederzeit widerrufen werden. Ist im Versicherungsvertrag die „Ehefrau“ als Bezugsberechtigte benannt, bleibt diese auch nach der Scheidung bezugsberechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsvertrag eine hinreichend deutlich auflösende Bestimmung dahingehend enthält, dass mit dieser Bestimmung die beim Tod des Versicherungsnehmers „vorhandene Ehefrau“ gemeint ist.

Tipp!
Haben Sie Ihren Ehegatten als Begünstigten im Versicherungsvertrag genannt, sollte umgehend nach einer Trennung die Bezugsberechtigung geändert werden. Doch Vorsicht: Enthält der Lebensversicherungsvertrag keinen Begünstigten mehr, fällt die Versicherungsleistung bei dem Tode des Versicherungsnehmers in dessen Nachlass. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Scheidung des Versicherungsnehmers noch nicht beantragt oder hat er ihr noch nicht zugestimmt, bleibt der andere Ehegatte über das gesetzliche Erbrecht erbberechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er durch Testament enterbt wurde. Davon bleiben jedoch Pflichtteilsansprüche des anderen Ehegatten unberührt. Haben Eheleute ein gemeinsamen Testament verfasst, muss dieses in notarieller Form widerrufen werden.

Eine Kapitallebensversicherung unterliegt dem Zugewinnausgleich. Die Versicherungsgesellschaft hat den wirklichen Wert der Kapitallebensversicherung zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags zu berechnen. Dieser Wert unterliegt mit den weiteren Vermögenswerten, die während der Ehe erworben wurden, dem Ausgleich bei Beendigung der Ehe.

Was gilt bei Trennung Scheidung bei der Haftpflichtversicherung?

Die Haftpflichtversicherung hat die Aufgabe, den Versicherungsnehmer von begründeten Schadensersatzansprüchen freizustellen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. In den meisten Versicherungsverträgen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder mitversichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den mitversicherten Personen gehören.

Was gilt bei Trennung Scheidung bei der Hausratversicherung?

Die Hausratversicherung stellt ausschließlich darauf ab, ob Gegenstände einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch dienen. Damit sind alle Hausratgegenstände der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers automatisch mitversichert. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Auch das Reisegepäck ist durch die Hausratversicherung abgesichert, wenn es sich in einem Gebäude befindet. Das ist auch dann der Fall, wenn der Pkw mit Reisegepäck in einem Parkhaus abgestellt wird.

Trennt sich der Versicherungsnehmer von seinem Ehegatten und begründet einen eigenen Hausstand, folgt die Hausratversicherung dem ausgezogenen Ehegatten in dessen neue Wohnung. Der in der bisherigen gemeinsamen Wohnung verbleibende Ehegatte muss dann eine eigene Hausratversicherung abschließen. Bis zur Änderung des Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Dieser doppelte Versicherungsschutz ist befristet spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten Prämienfälligkeit, die auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgt. Diese Regelung gilt nicht, wenn beide Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Es besteht dann lediglich für den Hausrat des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz.