Was versteht man unter der beitragsfreien Familienversicherung?
Während des Bestandes der Ehe ist der selbst nicht versicherungspflichtige Ehegatte ohne zusätzliche Beitragszahlung unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V mitversichert., wenn der andere Ehegatte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Mitversichert sind auch die Kinder und gleichgestellten Stiefkinder. Auch in der Pflegeversicherung besteht beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung. Der Versicherungsschutz ist u.a. davon abhängig, dass der mitversicherte Ehegatte Einkommensgrenzen nicht überschreitet (in 2002 sind dies monatlich 335,00 €). Zu den Einkünften zählt insbesondere das Arbeitsentgelt des mitversicherten Ehegatten. Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Einkommenspflichtiger im Falle des Getrenntlebens dem anderen Ehegatten gewährt, stellen dann Einkommen dar, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatten im Rahmen des begrenzten Realsplittings steuerlich als Sonderausgabengeltend macht. In diesem Fall hat der andere Ehegatte die Unterhaltszahlungen als einkommensteuerpflichtige Einnahmen zu versteuern.
Tipp!
Vereinbaren die Ehegatten das begrenzte Realsplitting, so ist zu bedenken, dass die Einkommensgrenze des § 10 SGB V nicht überschritten werden soll. Anderenfalls endet die beitragsfreie Mitversicherung des Unterhaltsberechtigten. Das Gleiche gilt für die Pflegeversicherung. In diesem Fall muss der Unterhaltsverpflichtete Beiträge für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung an den Unterhaltsberechtigten leisten. Wegen der nach dem Lebensalter oft teuren Beiträge zur privaten Versicherung wird hierbei der Steuervorteil des begrenzten Realsplittings aufgezehrt.
Was gilt, wenn ein Eltern gesetzlich und der andere Elternteil privat krankenversichert ist?
Ist ein Elternteil gesetzlich, der andere Elternteil privat krankenversichert, so sind Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V) nicht versichert, wenn das Gesamteinkommen des privat Versichertenüber der Pflichtversicherungsgrenze (die im Jahr 2002 monatlich 3.375 € beträgt) liegt undhöher als das Gesamteinkommen des gesetzlich Krankenversicherten ist.In diesem Fall entgeht nicht nur den Kindern der Versicherungsschutz, sondern auch dem krankenversicherten Elternteil der Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V). Kinder, die nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht familienversichert sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung (beitragspflichtig) als freiwillig Versicherte beitreten. Der Beitritt ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Geburt des Kindes durch Anzeige bei jeder wählbaren Krankenkasse möglich.
Was passiert mit der Krankenversicherung nach der Scheidung?
Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung je nach Lebensalter oft erheblich teuer ist. Auch sind bei der privaten Krankenversicherung Ausschlüsse vom Versicherungsschutz oder Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen möglich. Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ist in diesen Fällen nur durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erreichen. Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten scheiden mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch aus. Sie können aber innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen bzw. erklären, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden.
Tipp!
Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr verpflichtet und nach dem Gesetz auch gar nicht mehr berechtigt, den Antragsteller als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse aufzunehmen! Es wird deshalb dringend empfohlen, gegebenenfalls so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.







