OLG Rostock verurteilte Klinik zu Herausgabe von befruchteten Eizellen
Kurz nachdem das Ehepaar die Eizellen im Frühjahr 2008 hatte einlagern lassen, verstarb der Ehemann nach einem Motorradunfall. Die Witwe wollte aber nicht auf ein Kind von ihrem Mann verzichten. Die Klinik verweigerte unter Verweis auf das Embryonenschutzgesetz die Herausgabe der Zellen. Danach sei eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Toten in Deutschland verboten. Handelte es sich bei den eingefrorenen Eizellen noch um den Samen des verstorbenen Ehemannes oder war die Beruchtung bereits abgeschlossen?
Die erste Instanz hatte entschieden, eine Befruchtung sei erst abgeschlossen, wenn Ei und Samenzelle vollständig verschmolzen seien. Bei der künstlichen Befruchtung werden die Zellen aber im so genannten Vorkern-Stadium eingefroren, in dem der Verschmelzungsprozess noch nicht abgeschlossen sei. Demgegenüber gab das OLG Rostock der 29-jährigen Witwe jetzt Recht.







