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Bei einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen ist für die Unterhaltsberechnung des neuen Ehegatten der hypothetische Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung maßgebend.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Die Eheleute waren geschieden und es bestand ein Unterhaltstitel wegen des nachehelichen Unterhalts zugunsten der Ehefrau. Der Ehemann hatte später neu geheiratet. Aus dieser Beziehung ging ein gemeinsamens Kind hervor. Später adoptierte er ein weiteres Kind der neuen Ehefrau. Nunmehr wollte er den Unterhaltstitel » abändern und den nachehelichen Unterhalt » befristen lassen.

Wie hat das Gericht entschieden?
Fraglich in diesem Verfahren war, wie der » Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau zu ermitteln ist. Der Bundesgerichtshof ist bei der neuen Ehefrau von einem fiktiven Unterhaltsanspruch, der sich nach den Grundsätzen für geschiedene Eheleute richtet, ausgegangen. Abgelehnt wurde ein Unterhaltsanspruch, der sich nach dem Familienunterhalt oder nach einem fixen Maßstab richtet. Der bestehende Anspruch der tatsächlich geschiedenen Ehefrau dürfe aufgrund der Rollenverteilung in der neuen Ehe nicht geschmälert werden. Betreut die neuen Ehefrau keine Kinder oder ist eine Kindesbetreuung durch andere sichergestellt, so ist der Ehefrau ein fiktives Erwerbseinkommen zuzurechen, das ihren Familienunterhaltsanspruch mindert.

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass beim Aufstockungsunterhalt alein das Inkrafttreten des neuen » Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse darstellt.
BGH, Urteil v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09